Sachverhalt
1. Am 7. Mai 2024 schloss die D.________ AG (heute infolge Absorptionsfusion: A.________ AG; nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) einen Umzugs- und Lagervertrag. Darin verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin u.a. zur Zahlung von Lagergebühren. Der Vertrag wurde von der Beschwerdegegnerin mit einer elektronischen Unterschrift von "DocuSign" am Schluss der Offerte 131185 vom 6. Mai 2024 visiert (act 1/4-1/6). Am 13. Januar 2025, 8. April 2025 und 15. Juli 2025 stellte die Be- schwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Rechnung von je CHF 2'335.00 für die Lagerge- bühren des 1., 2. und 3. Quartals 2025 (act. 1/7-1/9). 2. In der von der Beschwerdeführerin in der Folge eingeleiteten Betreibung auf Faustpfand- verwertung erliess das Betreibungsamt Zug am 2. September 2025 den Zahlungsbefehl Nr. C.________ für die oben erwähnten Lagergebühren von gesamthaft CHF 7'005.00 nebst Zins zu 5 % auf je CHF 2'335.00 seit 13. Februar 2025, 8. Mai 2025 und 15. Juli 2025 sowie für Spesen von CHF 300.00. Gegen den am 7. November 2025 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdegegnerin am gleichen Tag Rechtsvorschlag (act. 1/2). 3. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung im Umfang von CHF 7'005.00 nebst Zins zu 5 % auf je CHF 2'335.00 seit 13. Februar 2025, 8. Mai 2025 und 15. Juli 2025 sowie für CHF 141.00. Die Einzelrichterin am Kantonsgericht sandte der Beschwerdeführerin das Rechtsöffnungsgesuch am 12. Dezember 2025 zurück. Sie führte aus, die Beschwerdegeg- nerin sei infolge Sitzverlegung im Handelsregister des Kantons Zug von Amtes wegen gelöscht worden. Da noch keine Fixation des Betreibungsortes gemäss Art. 53 SchKG einge- treten sei, sei das Kantonsgericht für das Rechtsöffnungsverfahren örtlich nicht zuständig. 4. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin das Rechtsöffnungsge- such erneut bei der Vorinstanz ein und machte geltend, das Kantonsgericht sei gemäss Art. 51 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 SchKG für die Behandlung des Rechtsöffnungsgesuchs örtlich zuständig (Vi act. 1 f.). Mit Entscheid vom 27. Februar 2026 trat die Vorinstanz implizit auf das Rechtsöffnungsgesuch ein und wies dieses kostenpflichtig ab (Vi act. 6; ER 2025 1'197). 5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug (act. 1). Sie beantragte, es sei der Entscheid des Kantonsge- richts vom 27. Februar 2026 aufzuheben (Ziffer 1) und der Beschwerdeführerin in der Betrei- bung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG zu erteilen (Ziffer 2); eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziffer 4). 6. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin liessen sich zur Beschwerde nicht vernehmen.
Seite 3/6
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Vorliegend ist zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob das Kantonsgericht zur Behandlung des Rechtsöffnungsgesuchs örtlich zuständig war (Art. 251 lit a i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO).
E. 1.1 Nach Art. 51 Abs. 1 i.V.m Art. 46 Abs. 2 SchKG kann die Betreibung auf Faustpfandverwer- tung nach der Wahl des Gläubigers entweder am Sitz der im Handelsregister eingetragenen betriebenen juristischen Person oder an dem Ort eingeleitet werden, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet.
E. 1.2 Die Pfandgegenstände befinden sich im vorliegenden Fall in E.________ (Vi act. 1 S. 2). Mithin sind die Zuger Gerichte nur dann örtlich zuständig, wenn die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs ihren Sitz im Kanton Zug hatte (Art. 53 SchKG). Im Falle einer Sitzverlegung ist dabei derjenige Tag massgeblich, an wel- chem die Sitzverlegung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) elektronisch veröffent- licht wird (Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 46 SchKG N 66 und Art. 53 SchKG N 11). Die Beschwerdeführerin reichte das Rechtsöffnungsgesuch mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 (Datum der Postaufgabe) beim Kantonsgericht ein. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde damit an diesem Tag rechtshängig gemacht (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO; Infanger, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 62 ZPO N 8 mit Hinweis). Die Beschwerdegeg- nerin verlegte ihren Sitz von Zug nach F.________ gemäss den Handelsregisterauszügen der Kantone Zug und G.________ am 9. Dezember 2025. Die elektronische Publikation die- ser Sitzverlegung erfolgte indes erst am 12. Dezember 2025, mithin einen Tag nachdem die Beschwerdeführerin ihr Rechtsöffnungsgesuch bei der Vorinstanz rechtshängig gemacht hat- te. Das Kantonsgericht war daher zur Behandlung des Rechtsöffnungsgesuchs örtlich zu- ständig (Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO).
E. 2.1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unter- schrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöff- nung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betrie- bene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
E. 2.2 Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, dessen Ziel nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels ist. Der Rechtsöffnungsrichter würdigt nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, ihre formelle Natur, und anerkennt ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft macht (BGE 145 III 160 E. 5.1 [= Pra 2020 Nr. 3 E. 5.1] mit Hinweis).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs aus, die Unterschrift müsse gemäss Art. 14 Abs. 1 OR eigenhändig geschrieben werden, wobei der
Seite 4/6 eigenhändigen Unterschrift die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Art. 2 lit. e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) gleichgestellt sei. Die streitgegenständliche Of- ferte sei zwar digital mittels "DocuSign" unterschrieben worden. Diese Unterschrift erfülle je- doch nicht die Voraussetzungen einer qualifizierten elektronischen Signatur, da sie nicht auf einem qualifizierten Zertifikat beruhe, was die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht gel- tend mache. Demnach berechtige die eingereichte Offerte nicht zur provisorischen Rechtsöffnung.
E. 3.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, Art. 14 Abs. 2bis OR bestimme, dass eine quali- fizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt sei. Daraus folge jedoch nicht, dass andere elektronische Signaturen oder elektronische Vertragsabschlüsse unbeachtlich wären. Insbesondere im Geschäftsverkehr sei es üblich, Verträge mittels elek- tronischer Signaturlösungen abzuschliessen. Solche Dokumente könnten als Urkunden im Sinne von Art. 82 SchKG dienen, sofern daraus der Wille des Schuldners zur Eingehung einer Zahlungspflicht hervorgehe. Im vorliegenden Fall sei die Offerte mittels elektronischer Signatur angenommen und der Auftrag anschliessend vollständig ausgeführt worden. Die Beschwerdegegnerin habe den Umzug durchführen lassen, ihre Gegenstände der Be- schwerdeführerin zur Lagerung übergeben und deren Dienstleistungen über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen. Diese Umstände dokumentierten das Bestehen eines Ver- tragsverhältnisses.
E. 4.1 Ist die Schuldanerkennung nicht in einer öffentlichen Urkunde festgestellt, so muss sie unter- schrieben worden sein. Welche Erfordernisse an die Unterschrift zu stellen sind, bestimmt das Obligationenrecht, insbesondere Art. 13-15 OR. Die Unterschrift muss gemäss Art. 14 Abs. 1 OR eigenhändig geschrieben werden. Faksimilierte Unterschriften berechtigen nur in den Fällen von Art. 14 Abs. 2 OR, insbesondere bei grosser Anzahl ausgegebenen Wertpa- pieren, zur Rechtsöffnung. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Art. 2 lit. e ZertES. Die geregelte elektronische Signatur für natürliche Personen gemäss Art. 2 lit. c ZertES sowie das geregelte elektronische Siegel für juristische Personen und Behörden gemäss Art. 2 lit. d ZertES sind hingegen nicht der Schriftlichkeit im Sinne von Art. 13 OR gleichgestellt. Mit einem elektronischen Siegel oder einer geregelten elektronischen Signatur versehene elektronische Urkunden sind keine schriftliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG (Stähelin, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 82 SchKG N 12; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 82 SchKG N 14; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkievicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs, 4. A. 2017, Art. 82 SchKG N 11; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2023 67 vom 14. De- zember 2023 E. 6 f., 7.1.4).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin unterzeichnete am 7. Mai 2024 die Offerte der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2026 digital mittels "DocuSign". Dabei handelte es sich – gemäss den zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz – nicht um eine qualifizierte elektronische Signatur gemäss Art. 2 lit. e ZertES, sondern bloss um ein geregeltes elektronisches Siegel gemäss Art. 2 lit. d ZertES. Dieses Siegel ist nach der zitierten Lehre nicht der Schriftlichkeit im Sinne von Art. 13 OR gleichgestellt. Demgemäss berechtigt eine mittels dieses Siegels, d.h. mittels
Seite 5/6 "DocuSign" unterzeichnete Schuldanerkennung nicht zur provisorischen Rechtsöffnung. Irre- levant ist, ob der Auftrag anschliessend vollständig ausgeführt worden ist. Im Rechtsöff- nungsverfahren ist gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden, sondern bloss darüber, ob das vorgeleg- te Schriftstück den formellen Anforderungen an eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG genügt (vgl. vorne E. 2.2). Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als un- begründet und ist abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 450.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur erhoben werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsi- diäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe rich- ten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2025 1197) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung P. Huber J. Lötscher Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber Seite 6/6 versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 55 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 30. Juni 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug auf Verwertung eines Faustpfandes (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 27. Februar 2026)
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 7. Mai 2024 schloss die D.________ AG (heute infolge Absorptionsfusion: A.________ AG; nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) einen Umzugs- und Lagervertrag. Darin verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin u.a. zur Zahlung von Lagergebühren. Der Vertrag wurde von der Beschwerdegegnerin mit einer elektronischen Unterschrift von "DocuSign" am Schluss der Offerte 131185 vom 6. Mai 2024 visiert (act 1/4-1/6). Am 13. Januar 2025, 8. April 2025 und 15. Juli 2025 stellte die Be- schwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Rechnung von je CHF 2'335.00 für die Lagerge- bühren des 1., 2. und 3. Quartals 2025 (act. 1/7-1/9). 2. In der von der Beschwerdeführerin in der Folge eingeleiteten Betreibung auf Faustpfand- verwertung erliess das Betreibungsamt Zug am 2. September 2025 den Zahlungsbefehl Nr. C.________ für die oben erwähnten Lagergebühren von gesamthaft CHF 7'005.00 nebst Zins zu 5 % auf je CHF 2'335.00 seit 13. Februar 2025, 8. Mai 2025 und 15. Juli 2025 sowie für Spesen von CHF 300.00. Gegen den am 7. November 2025 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdegegnerin am gleichen Tag Rechtsvorschlag (act. 1/2). 3. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung im Umfang von CHF 7'005.00 nebst Zins zu 5 % auf je CHF 2'335.00 seit 13. Februar 2025, 8. Mai 2025 und 15. Juli 2025 sowie für CHF 141.00. Die Einzelrichterin am Kantonsgericht sandte der Beschwerdeführerin das Rechtsöffnungsgesuch am 12. Dezember 2025 zurück. Sie führte aus, die Beschwerdegeg- nerin sei infolge Sitzverlegung im Handelsregister des Kantons Zug von Amtes wegen gelöscht worden. Da noch keine Fixation des Betreibungsortes gemäss Art. 53 SchKG einge- treten sei, sei das Kantonsgericht für das Rechtsöffnungsverfahren örtlich nicht zuständig. 4. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin das Rechtsöffnungsge- such erneut bei der Vorinstanz ein und machte geltend, das Kantonsgericht sei gemäss Art. 51 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 SchKG für die Behandlung des Rechtsöffnungsgesuchs örtlich zuständig (Vi act. 1 f.). Mit Entscheid vom 27. Februar 2026 trat die Vorinstanz implizit auf das Rechtsöffnungsgesuch ein und wies dieses kostenpflichtig ab (Vi act. 6; ER 2025 1'197). 5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug (act. 1). Sie beantragte, es sei der Entscheid des Kantonsge- richts vom 27. Februar 2026 aufzuheben (Ziffer 1) und der Beschwerdeführerin in der Betrei- bung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG zu erteilen (Ziffer 2); eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziffer 4). 6. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin liessen sich zur Beschwerde nicht vernehmen.
Seite 3/6 Erwägungen 1. Vorliegend ist zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob das Kantonsgericht zur Behandlung des Rechtsöffnungsgesuchs örtlich zuständig war (Art. 251 lit a i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). 1.1 Nach Art. 51 Abs. 1 i.V.m Art. 46 Abs. 2 SchKG kann die Betreibung auf Faustpfandverwer- tung nach der Wahl des Gläubigers entweder am Sitz der im Handelsregister eingetragenen betriebenen juristischen Person oder an dem Ort eingeleitet werden, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet. 1.2 Die Pfandgegenstände befinden sich im vorliegenden Fall in E.________ (Vi act. 1 S. 2). Mithin sind die Zuger Gerichte nur dann örtlich zuständig, wenn die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs ihren Sitz im Kanton Zug hatte (Art. 53 SchKG). Im Falle einer Sitzverlegung ist dabei derjenige Tag massgeblich, an wel- chem die Sitzverlegung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) elektronisch veröffent- licht wird (Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 46 SchKG N 66 und Art. 53 SchKG N 11). Die Beschwerdeführerin reichte das Rechtsöffnungsgesuch mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 (Datum der Postaufgabe) beim Kantonsgericht ein. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde damit an diesem Tag rechtshängig gemacht (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO; Infanger, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 62 ZPO N 8 mit Hinweis). Die Beschwerdegeg- nerin verlegte ihren Sitz von Zug nach F.________ gemäss den Handelsregisterauszügen der Kantone Zug und G.________ am 9. Dezember 2025. Die elektronische Publikation die- ser Sitzverlegung erfolgte indes erst am 12. Dezember 2025, mithin einen Tag nachdem die Beschwerdeführerin ihr Rechtsöffnungsgesuch bei der Vorinstanz rechtshängig gemacht hat- te. Das Kantonsgericht war daher zur Behandlung des Rechtsöffnungsgesuchs örtlich zu- ständig (Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO). 2. 2.1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unter- schrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöff- nung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betrie- bene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). 2.2 Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, dessen Ziel nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels ist. Der Rechtsöffnungsrichter würdigt nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, ihre formelle Natur, und anerkennt ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft macht (BGE 145 III 160 E. 5.1 [= Pra 2020 Nr. 3 E. 5.1] mit Hinweis). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs aus, die Unterschrift müsse gemäss Art. 14 Abs. 1 OR eigenhändig geschrieben werden, wobei der
Seite 4/6 eigenhändigen Unterschrift die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Art. 2 lit. e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) gleichgestellt sei. Die streitgegenständliche Of- ferte sei zwar digital mittels "DocuSign" unterschrieben worden. Diese Unterschrift erfülle je- doch nicht die Voraussetzungen einer qualifizierten elektronischen Signatur, da sie nicht auf einem qualifizierten Zertifikat beruhe, was die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht gel- tend mache. Demnach berechtige die eingereichte Offerte nicht zur provisorischen Rechtsöffnung. 3.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, Art. 14 Abs. 2bis OR bestimme, dass eine quali- fizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt sei. Daraus folge jedoch nicht, dass andere elektronische Signaturen oder elektronische Vertragsabschlüsse unbeachtlich wären. Insbesondere im Geschäftsverkehr sei es üblich, Verträge mittels elek- tronischer Signaturlösungen abzuschliessen. Solche Dokumente könnten als Urkunden im Sinne von Art. 82 SchKG dienen, sofern daraus der Wille des Schuldners zur Eingehung einer Zahlungspflicht hervorgehe. Im vorliegenden Fall sei die Offerte mittels elektronischer Signatur angenommen und der Auftrag anschliessend vollständig ausgeführt worden. Die Beschwerdegegnerin habe den Umzug durchführen lassen, ihre Gegenstände der Be- schwerdeführerin zur Lagerung übergeben und deren Dienstleistungen über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen. Diese Umstände dokumentierten das Bestehen eines Ver- tragsverhältnisses. 4. 4.1 Ist die Schuldanerkennung nicht in einer öffentlichen Urkunde festgestellt, so muss sie unter- schrieben worden sein. Welche Erfordernisse an die Unterschrift zu stellen sind, bestimmt das Obligationenrecht, insbesondere Art. 13-15 OR. Die Unterschrift muss gemäss Art. 14 Abs. 1 OR eigenhändig geschrieben werden. Faksimilierte Unterschriften berechtigen nur in den Fällen von Art. 14 Abs. 2 OR, insbesondere bei grosser Anzahl ausgegebenen Wertpa- pieren, zur Rechtsöffnung. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Art. 2 lit. e ZertES. Die geregelte elektronische Signatur für natürliche Personen gemäss Art. 2 lit. c ZertES sowie das geregelte elektronische Siegel für juristische Personen und Behörden gemäss Art. 2 lit. d ZertES sind hingegen nicht der Schriftlichkeit im Sinne von Art. 13 OR gleichgestellt. Mit einem elektronischen Siegel oder einer geregelten elektronischen Signatur versehene elektronische Urkunden sind keine schriftliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG (Stähelin, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 82 SchKG N 12; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 82 SchKG N 14; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkievicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs, 4. A. 2017, Art. 82 SchKG N 11; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2023 67 vom 14. De- zember 2023 E. 6 f., 7.1.4). 4.2 Die Beschwerdegegnerin unterzeichnete am 7. Mai 2024 die Offerte der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2026 digital mittels "DocuSign". Dabei handelte es sich – gemäss den zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz – nicht um eine qualifizierte elektronische Signatur gemäss Art. 2 lit. e ZertES, sondern bloss um ein geregeltes elektronisches Siegel gemäss Art. 2 lit. d ZertES. Dieses Siegel ist nach der zitierten Lehre nicht der Schriftlichkeit im Sinne von Art. 13 OR gleichgestellt. Demgemäss berechtigt eine mittels dieses Siegels, d.h. mittels
Seite 5/6 "DocuSign" unterzeichnete Schuldanerkennung nicht zur provisorischen Rechtsöffnung. Irre- levant ist, ob der Auftrag anschliessend vollständig ausgeführt worden ist. Im Rechtsöff- nungsverfahren ist gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden, sondern bloss darüber, ob das vorgeleg- te Schriftstück den formellen Anforderungen an eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG genügt (vgl. vorne E. 2.2). Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als un- begründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 450.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur erhoben werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsi- diäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe rich- ten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2025 1197) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung P. Huber J. Lötscher Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber
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